Gebrauchte und Einzelstücke
Warum immer neu?...
Selbstverständlich haben wir auch immer wieder gebrauchte Geräte für Sie. Sehen Sie links oben, was wir Ihnen in den verschiedenen Kategorien anbieten können.
Die auf der Internetseite ausgestellten Geräte sind allerdings oft nicht alles, was wir für Sie bereit halten oder Ihnen beschaffen können.
Wenn Sie das Gesuchte hier nicht finden, fragen Sie uns einfach!
Eine Bemerkung hier allerdings: Wir sind kein Gebraucht-Handel. Wir sind eine Werkstatt, das ist unser Geschäftsmodell.
Daher sind wir am Ankauf von Geräten grundsätzlich nicht immer in dem Maß interessiert, wie Sie vielleicht annehmen könnten. Lesen Sie dazu HIER.
...gebraucht ist nicht minderwertig!
Es ist selten, dass Neugeräte ein ähnliches Preis-Leistungs-Verhältnis wie revidierte Gebrauchte erreichen. Nur wo die Technik brauchbare Neuerungen hervorbringt, können die älteren "Schätzchen" nicht mithalten.
Zu jedem Gerät, dass Sie bei uns kaufen, erfahren sie die uns bekannte technische Vorgeschichte.
Wir sagen Ihnen, was Sie wirklich von Ihrem Kauf erwarten können.
Was Sie auf dieser Seite sehen, sind ein paar meiner privaten Komponenten, jedes Stück in seiner Preisklasse ungeschlagen und
...alles gebraucht gekauft...
oben: Plattenspieler Manticore Mantra mit REGA Planet Tonarm
mitte links: Vollverstärker Exposure XV mit zusätzlicher Rail-Entkopplung, ohne Strombegrenzung mit auf JFET-MM modifizierter MC-Platine.
mitte rechts: Mordaunt-Short MS3.20 mit Original-Stands, ein funktionierender Klein- und Billiglautsprecher der sehr weit mitgeht...
Kein normaler Fernabsatz mehr ab 2015
Versand durch neues Widerrufs-Recht unrentabel und unzumutbar
Das ab 2014 geltende Widerrufs-Recht im Fernabsatz-Gesetz ist derart einseitig gegen kleine Versender gerichtet, dass man es als "Enteignung" bezeichnen kann. Alle legalen Wege, dem rücksichtslosen Rücksende-Besteller den entstandenen, teilweise erheblichen Verwaltungs-, Verpackungs- und Versand-Aufwand durchsetzbar in Rechnung zu stellen, sind dem Fern-Verkäufer abgeschnitten. Daher verkaufte ich Ware, die dem Widerrufs-Recht unterliegt, ab 2015 nicht mehr im Fernabsatz.
Der Gesetzgeber hat den Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) hier derart zu Ungunsten des Verkäufers unterhöhlt, dass es in meinen Augen nur eine Frage der Zeit ist, bis der Bundesgerichtshof oder der EuGH die jetzige Regelung kippen wird. Doch im Moment darf jeder nach Herzenslust bestellen und zurück schicken, ohne die verursachten Kosten je ersetzen zu müssen. Wieder mal hat der Lobbyeismus dazu geführt, dass über vermeintlichen Verbraucherschutz die großen Verkäufer die kleinen ausschalten, denn ein derartiges Rückgaberecht kann sich nur leisten, wer in ständig besetzten Versandabteilungen ausbeuterische Hungerlöhne zahlt. Ein Ein-Mann-Betrieb wie ich muss da allerdings passen. Und die Preise erhöhen, nur um die Kosten aufzufangen und so die geschätzten Kunden für die unseriösen zahlen zu lassen, widerstrebt mir.
Was ich weiterhin anbiete, ist:
- der Verkauf in meinen Geschäftsräumen
Versand gibt es nur noch in zwei Fällen:
- wenn der Besteller individuelle Änderungen am entsprechenden Gerät beauftragt hat (Sonderanfertigungen sind vom Widerrufs-Recht ausgeschlossen).
- für die leihweise Zusendung von Ware zu Testzwecken im Rahmen eines individuell auszuhandelnden Dienstleistungs-Vertrags, der ausschließlich den Verwaltungs-, Verpackungs- und Versand-Aufwand zum Inhalt hat und pauschal per Vorkasse als Miete abgegolten wird, bevor ich die Ware versende - siehe § 356 BGB (4). Für so ein Dienstleistungsvertrag werde ich auf darauf bestehen, dass vorher ausreichende telefonische Beratung stattgefunden hat, dass ein Entgelt von wenigstens 100€ und eine Teststellungs-Miet-Zeit von mindestens einem Monat vereinbart wurde. Weiterhin müsste der Besteller mir entsprechend der gesetzlichen Regelung neben der Bezahlung per Vorkasse schriftlich seinen Verzicht auf sein Widerrufs-Recht erklären, der Dienstleistungs-Vertrag ist dann mit Erhalt der Leihstellung beiderseits vollständig erfüllt. Ein Widerruf mit Rückzahlung noch nach erfolgter Lieferung ist damit ausgeschlossen.
Derartige Dienstleistungs-Rechnungen kann ich bei einem späteren Kauf in meinen Geschäftsräumen oder nach individuellen Umbauten zur Anrechnung bringen, Verhandlungs-Sache.
Also bevor Sie enttäuscht annehmen, ich will Ihnen mit meinen Angeboten im Netz nur den Mund wässrig machen und gebe dann nichts her, nur weil Sie das Pech haben, nicht selber her kommen zu können:
Es liegt nur an der unsinnigen Gesetzgebung. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung und überzeugen Sie mich, dass ich den Aufwand nicht umsonst treibe, dann finden wir schon einen allseits akzeptablen Weg.
Viele Eigen-Geräte habe ich ohnehin nicht zum Verkauf, mein Haupt-Geschäftsfeld ist die Überarbeitung von Kunden-Geräten. Hier mangelt es mir seit langem schon an Ressourcen, die ich zwar für Spaß-Besteller nicht länger kostenlos zur Verfügung stellen kann, für die ernsthaften Interessenten nehme ich mir allerdings nach wie vor Zeit.
Im Dialog habe ich auch nichts gegen Rückgaben nach einem Kauf, egal auf welchem Weg der Kaufvertrag zustande kam und auch noch lange nach jeglichen sonst üblichen gesetzlichen Fristen. Wenn etwas trotz gewissenhafter Vor-Besprechung wirklich nicht gut harmoniert, kann ich aus Rückmeldungen lernen und habe dadurch einen Gegenwert für meinen Aufwand, auf solche Kunden gehe ich immer ein und versuche sie optimal zu versorgen. Ohne Beratung bestellen, dann ohne Begründung und Aufwands-Entschädigung zurück schicken, das gibt es allerdings bei mir nicht mehr, auf solche Umsätze verzichte ich gerne.
Sollte übrigens mal irgend etwas mit der Ware tatsächlich nicht in Ordnung sein, hat die Handhabung des Rechts auf unbegründete Rückgabe selbstverständlich absolut nichts damit zu tun! Denn dann haben Sie unvermindert alle Rechte der gesetzlichen Gewährleistung, in vielen Fällen zusätzlich meine noch umfangreichere Garantie.
Für den Fall, dass wir eine Leihstellung im Rahmen eines Dienstleitungs-Vertrags vereinbaren sollten, hier gleich noch ein rechtlicher Hinweis:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum.
Ebay-shop
Den ebay shop schließe ich ebenfalls ab 2015, denn gerade der zieht sowohl die Spaß-Besteller, als auch die Abmahner magisch an. Bei ca. 10 über ebay verkauften Geräten pro Jahr, die auch ohne diese Plattform längst einen Käufer gefunden hätten, habe ich in den drei Jahren des Bestehens um die 600€ shop-Grund-Gebühren, etliches an Verkaufsprovisionen und paypal-Gebühren sowie zwei Mal eine Abmahnung um je 250€ investieren müssen. Dazu kommt noch der Verlust durch die mit den Abmahnungen vertane Zeit. Und das alles, damit inzwischen jedes zweite auf diesem Weg (ohne die zwingend notwendige individuelle Beratung...) verkaufte Gerät wieder ohne Begründung zurück gegeben wird. Damit hat meine Ware nicht nur ein unnötiges Transport-Risiko, sie ist nach Verlust aller Beobachter und nach der missbilligenden Behandlung durch den Rücksender "verbrannt", ein Wiedereinstellen lohnt gar nicht erst.