Menschen und Gesetze

Der Leser ahnt schon:
bei diesem Unterpunkt von "Erfahrung" geht es um...
...schlechte Erfahrung

Rechtliche Probleme

Differenzversteuerung

oder: eine illegale Vorschrift der Finanzamts?!

...und zwar stand im Dezember 2013 (also Hauptsaison, alle Hände voll zu tun) ein Steuerprüfer vor meiner Tür - weil ich beim Elstern von Umsatzsteuerdaten eine Kennzahl zu viel mit einem Konto verknüpft hatte. Das hat sich schnell geklärt, war auch kein echtes Problem. Doch bei dieser ersten Prüfung nach 8 Jahren nie kontrollierten Wirtschaftens - und weil er schon mal da war - musste natürlich noch ein wenig in die Ordner gesehen werden.

Ist normal. Und der Beamte hat auch an sich auch nur seine Aufgabe Pflicht-gemäß ausgeführt. Doch auch nach zwei Monaten war mein Kopfschütteln über die Resultate noch nicht vorbei.

Denn er kam auf einen Punkt, der mir so noch nicht klar war, die "Differenzversteuerung". Ich verkaufe ja Geräte, die ich an sich zu Werbezwecken anschaffe, um deren Revision zu dokumentieren und als Beispielfall für die Bearbeitung von Kundengeräten zu veröffentlichen. Entsprechend sind die Gebrauchtverkäufe zwar nicht mein Haupt-Geschäftsfeld, doch im Jahresverlauf kommen da schon immer mal zwei Dutzend Gebraucht-Verkäufe zusammen.

Und nun ging es um die richtige Rechnungsstellung. Da hatte ich vor Jahren beim Finanzamt schon mal angerufen und Auskunft bekommen, das sei alles in Ordnung so, wie ich es mache.

Meine Buchhaltung ist fest auf Netto-Rechnungsstellung eingerichtet, abwechselnd Brutto- und Netto-Rechnungen zu schreiben lässt der "Lexware Faktura und Auftrag " nicht zu. Da bei mir Transparenz Geschäftsmodell ist, weise ich also auf meinen Rechnungen stets den tatsächlichen Einkaufspreis der Geräte aus. In den meisten Fällen sind die Geräte von Privatpersonen gekauft und haben mir keinen Vorsteuerabzug ermöglicht - daher wird auf diesen klar ausgewiesenen durch gebuchten Einkaufspreis auch keine Umsatzsteuer erhoben. Auf jeden Mehrwert dagegen schon, also auf verwendete Ersatzteile, auf Arbeitszeit und auf sonstige Aufschläge. Im Grunde will ich nur für meine Arbeit und das eingesetzte Material entlohnt werden - und das geht so auch, alles nachvollziehbar. Und nach dem Grundgedanken der Umsatzsteuer auch alles in Ordnung. So dachte ich jedenfalls.

Weit gefehlt. Einen Punkt hatte ich schon mal völlig übersehen: Es fehlte auf den Rechnungen der Nachsatz, dass die Rechnung nach der Sonderregelung §25a USt-Gesetz erstellt ist. Und dass sie nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigt.

Und hier kam jetzt unglaubliches zu Tage: Laut der Aussage des Beamten durfte darum auf der ansonsten richtig gemachten Rechnung (und die mathematisch muss die Rechnung natürlich stimmen) die Mehrwertsteuer gar nicht ausgewiesen werden.
Meine Frage zurück erst mal: "Wo steht das?" - habe mir sie Paragrafen 25a und 14a durchgelesen, da stand es nicht.
Und der Beamte gab auch zu, dass das im Gesetz nicht steht (weder wörtlich, noch sinngemäß). Aber in seiner Durchführungsverordnung (die sich sämtliche Finanzämter wohl passend zurecht gelegt hatten - und die offensichtlich ein paar unterstützende Urteile in Spezialfällen bekommen hat).

Da heißt es (siehe z.B unter "Steuerlinks"):

"(16) Das Verbot des gesonderten Ausweises der Steuer in einer Rechnung gilt auch dann, wenn der Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstands als Vorsteuer abziehen könnte. Liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines Gebrauchtgegenstands - entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG - die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG . Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG ."

Merkwürdiger Weise ist der §14a eine reine "kann"-Bestimmung, denn die Pflicht zum Steuer-Ausweis entfällt dort nur:

"In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung".

Es ist dort also nicht im Geringsten die Rede von einem Verbot. Dessen Erst-Nennung konnte ich auch sonst nirgends finden. Offenbar nimmt der ganze Abschnitt der Verordnung mit seinem "auch dann" (s.o.) Bezug auf ein Phantom-Verbot. Wie kann ein Verbot "auch dann" gelten, wenn es nirgends ausgesprochen wurde?

Da muss ich jetzt erst mal erklären, wie sich das ganze wohl entwickelt hat:
Insbesondere Autohändler waren in den 80er Jahren wohl mit der bisherigen Handhabung unzufrieden und forderten, bei "Gebrauchten" ihre Kalkulation nicht mehr indirekt offen legen zu müssen, indem Sie erzwungener Maßen den abgeführten Umsatzsteuer-Betrag (der ja nur die Steuer auf den Mehrwert/Gesamt-Aufschlag ist) auf die Rechnung schrieben.
Die Angabe der abgeführten Umsatzsteuer ist normaler Weise Verpflichtung auf jeder gewerblichen Rechnung.
Und man bekam ein Gesetz: im §14a UStG steht seit dem, dass die Vorschrift zum Umsatz-Steuer-Ausweis auf Rechnungen nach §25a keine Anwendung findet. Aus so einer Rechnung ohne ausgewiesene USt. kann man dann natürlich auch keinen Vorsteuer abziehen, logisch. Endkunden können das so oder so nicht - den Rest (also den Verkauf ohne ausgewiesene Steuer an gewerbliche Käufer) hat der Gesetzgeber dann im §25a geregelt. Damit hatten die Händler ihre gewünschte Intransparenz gegenüber Endkunden.

Ich finde auch, dass der Gesetzgeber die Sache eindeutig und sachlich richtig, genau dem Grundgedanken der Umsatzsteuer-Kette folgend formuliert hat, es ist mir völlig unverständlich, wie die diametral dem der Verbot der Doppel-Besteuerung und dem Gleichgewicht zwischen Vorsteuer-Abzug und abgeführter Umsatzsteuer widersprechende, eigenmächtige Auslegung der Finanzämter offensichtlich mehrere Gerichts-Urteile überleben konnte. Es dürfen nicht Finanzämter Steuergesetze umdrehen, in einem Fall wie dem "Verbot des Steuerausweises" ist die Sache vom Bundestag zu beschließen. Nun ist die bisherige Formulierung/Regelung des USt-Gesetzes in meinen Augen völlig Verfassungs- und EuGH-konform, der Inhalt der Durchführungsverordnung ist es sehr wahrscheinlich nicht, es kam nur offensichtlich noch zu keiner Prüfung.

Im §25a (2)2.(5) steht, dass Eingangs-Rechnungen, die nach §25a erstellt wurden, bei Weiter-Verkauf auch nur wieder als Gesamt-Posten auf einer Wiederverkauf/Ausgangs-Rechnung nach §25 erscheinen dürfen - und dass in diesem speziellen Fall natürlich nicht zusätzlich eventuell bekannte oder freiwillig ausgewiesene Steuer-Beträge der Eingangsrechnung nochmals als Vorsteuer abgezogen werden dürfen - denn das wäre ja dann ein doppelter Vorsteuer-Abzug.
Was zurecht nicht im Gesetz steht ist, dass ein gewerblicher Endkunde oder Wiederverkäufer ohne Anwendung der Sonderregelung nach §25a UStG keine freiwillig ausgewiesenen Umsatzsteuer-Beträge einer Rechnung nach §25 als Vorsteuer abziehen darf.

Die Finanzämter haben also aus der Erlaubnis, die Umsatzsteuer ausnahmsweise (zur Kalkulationsvertuschung) auf Brutto-Rechnungen nicht anzugeben, in ihrer Durchführungsbestimmung ein Verbot des Umsatzsteuer-Ausweises gemacht - und damit de Facto eine illegale Doppel-Besteuerung beim Verkauf von Gebrauchtware an gewerbliche Endkunden am Parlament vorbei eingeführt. Und für mich, der ich meine Buchhaltung nicht laufend umschalten kann, de Facto eigentlich auch das Verbot der transparenten Netto-Rechnungsstellung!

Daher meine Folge-Frage am nächsten Tag an den Steuerprüfer: wie soll das gehen? Denn dass meine Buchhaltungs-Software das nicht wie gefordert konnte, wurde immer klarer.
Was sich auch zeigte: Das Finanzamt hatte durch meine bisherige Rechnungsstellung überhaupt keinen Einnahme-Schaden, allein schon, weil ich völlig überwiegend an Endkunden verkaufe - weil aber auch gewerbliche Käufer natürlich aufgrund meiner Rechnungen keinen doppelten Vorsteuer-Abzug machen konnten - denn ohne den §25a-Nachsatz waren meine Rechnungen ohnehin nicht als Eingangsrechnugs-Gesamtposten für eine §25a-Weiterverkaufs-Rechnung geeignet - eine Netto-Weiterverkaufs-Rechnung wiederum hätte das Finanzamt nicht geschädigt. Also erst mal: Null Steuer-Ausfall bisher.

Dennoch ging die Sache weiter: ich musste für alle Gebraucht-Verkäufe des letzten Jahres (der Beamte hatte das immerhin auf ein Jahr eingeschränkt, er sah ja selber, dass dadurch im Grunde kein einziger Cent mehr heraus käme) zunächst die Mehrwert-Steuer ein zweites Mal abführen, da ich ja die Rechnungen nicht nach der (in meinen Augen illegalen) Durchführungsverordnung gestellt hatte, hätte je möglicherweise ein  gewerblicher Kunde überhaupt Vorsteuer aus der Rechnung ziehen können (in meinen Augen zurecht, sofern er nicht zusätzlich nochmals nach §25 weiter verkauft - selber nutzen oder mit normaler Netto-Rechnung weiter verkaufen wäre nach dem Gedanken der Umsatzsteuer m.E. völlig in Ordnung, siehe oben). Und diese (m.E. wenn überhaupt, dann zurecht abgezogene) Steuer hätte ich auf Verdacht und pauschal in allen Fällen zu ersetzen.
Und diese Summe könne ich mir aber wieder holen, indem ich jedem Kunden eine korrigierte Rechnung schicke, auf der der richtige Nachsatz steht und auf der die  Umsatzsteuer der (m.E. illegalen Vorschrift entsprechend) nicht ausgewiesen ist.

Nur gab das ja meine Buchhaltungssoftware nicht her - bei der Einstellung "Netto-Rechnung" kann man die Umsatzsteuer nicht einfach löschen, sonst ist die Rechnung ja falsch - die Summe passt ohne den Posten Steuer nicht zur Summe der sichtbaren Posten. Nur eine Brutto-Rechnung könnte das erzwungene Dilemma wirklich lösen.

Ich habe noch tagelang recherchiert und bin dann darauf gekommen, was das Finanzamt im umgekehrten Fall macht: Es erkennt Belege nämlich nur als Vorsteuer-Abzugs-fähig an, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Es muss der Name der Steuer genannt sein, der Steuer-Prozentsatz und der Steuer-Betrag.
Fehlt eines, gilt das nicht mehr als "offener Steuer-Ausweis" und man darf aufgrund eines solchen Belegs keine Vorsteuer abziehen.

Und das war dann mein Vorschlag ans Finanzamt für die Form der korrigierten und zukünftigen Rechnungen nach §25a: Steuersumme und Prozentsatz ließen sich in meinem Netto-Rechnungs-Formular nicht ändern, wohl aber der Name der Steuer. Aus "USt." wurde "nicht als Vorsteuer abziehbar".
Man stimmte zu, dass das kein offener Steuer-Ausweis mehr sei und ich musste nicht die gesamte Buchhaltung auf Brutto umstellen.

Wäre man mir hier nicht entgegen gekommen, dann hätte ich mir in dieser Situation einen Anwalt gesucht und gegen die Vorschrift geklagt - hätte nicht verhindert, dass es mich sowieso schon viel Zeit gekostet hatte und noch mehr kosten würde, auch nicht, dass ich mich unter Vorbehalt der mutmaßlichen Rechtsbeugung erst mal hätte fügen müssen.

Alles in allem hat mich die Sache mehrere Arbeits-Wochen gekostet, ich musste zwischenzeitlich einige Tausend Euro Steuer doppelt zahlen. Eine Zusatz-Einnahme für das Finanzamt gab es letzlich dennoch nicht, auch meine vorherigen Rechnungen hatten die korrekte Steuer abgeführt.
Wohl allerdings ergab sich natürlich ein gewaltiger Schaden für meinen Betrieb, als Ein-Mann-Show in der Vorweihnachtszeit in dieser Weise außer Gefecht gesetzt zu werden, hat sicherlich eine ordentliche Summe Umsatz und Gewinn gekostet, insofern hat sich letztlich natürlich auch das Finanzamt selbst unnötig geschädigt.

Offenbar war das dem Beamten auch schneller klar als mir: außer Spesen nichts gewesen, mir kam es vor, als sei es ihm regelrecht peinlich, dieses Thema in dieser Weise aufgebracht zu haben - doch einmal aktenkundig, kann er da ja auch nichts machen, als die Sache schnellstmöglich konform zu seinen Vorgaben durch zu ziehen, er blieb jedenfalls die ganze Zeit sehr freundlich und hilfsbereit - das war wenigstens ein Nutzen, mal einen Fachmann auch beratend zur Hand zu haben - immerhin wird das Finanzamt ja auch von mir als Bürger bezahlt und ist auch im Grunde der Dienstleister seiner Steuer-Bürger. Dass eine Vorschrift äußerst zweifelhaft ist, dafür kann der einzelne Beamte ja auch nichts.

Im Rahmen der Angelegenheit hatte ich bei der Handwerkskammer gefragt, was denn von dieser amtlichen Gesetzesbeugung zu halten sei - Auskunft (genau wie auch von Lexware): das Thema wird nur selten angesprochen.
Meine Bitte, das mal einem Juristen des Handwerkskammer-Dachverbands zur Beurteilung und ggf. weiteren Verfolgung weiter zu reichen hat allerdings keine Ergebnisse gebracht, jedenfalls nicht dass ich wüsste.
Im Grunde wird hier jedenfalls gegen den Grundgedanken der Umsatz-Besteuerung und auch gegen die aktuelle Linie des EuGH heftig verstoßen, das Parlament umgangen, illegale Doppelbesteuerung zu Ungunsten von gebrauchter, in kleinen und mittelständischen Betrieben handwerklich bearbeiteter Ware betrieben und damit auch Nachhaltigkeit und Umweltschutz gegenüber Industrie und Großhandel benachteiligt.
...einer von vielen kleinen Sargnägeln für die deutsche Unternehmenskultur...

Beispiele aus meinem Bereich:

Ich kaufe ein defektes, gebrauchtes Diktiergerät von Privat über ebay zum Preis von 100€ an. Das Gerät wird generalüberholt und zu einem Endpreis von 219€ verkauft. Hierin sind enthalten:
100€ Ankauf ohne Vorsteuerabzug und
100€ Ersatzteile und Arbeitszeit, Gewährleistungs-Kalkulation - steuerpflichtig, sowie
 19€ Umsatzsteuer auf die 100€ Mehrwert - zu 19%

Für einer Anwaltskanzlei, die ein solches Gerät für die eigene Nutzung kauft, darf ich nach der o.g. Durchführungsverordnung auf die steuerpflichtigen Anteile keine USt ausweisen, so dass ihr - entgegen der tatsächlichen Gesetzeslage - kein Vorsteuerabzug möglich ist. In diesem Fall wird sogar vom genauen Betrag her ein bereits versteuertes Altgerät gegenüber einem Vorsteuerabzugs-berechtigten Kunden zu Unrecht nochmals Umsatz-besteuert - de Facto ist dieses nirgends belegte und dennoch erzwungene Verbot des Vorsteuer-Abzugs stets eine Art der Doppel-Besteuerung.

Noch ein Beispiel, um die Absurdität der Regelung zu zeigen:
Verkaufe ich ein gebrauchtes, überarbeitetes Gerät und nehme ein Typ-gleiches Gerät in Zahlung, dann kann ich das auf zweierlei Arten verbuchen: Entweder ich weise es als Differenz-versteuerten Gebraucht-Verkauf aus und nehme auf der gleichen Rechnung das Gebraucht-Gerät zum gleichen Preis in Zahlung wie mich das verkaufte Gerät im Einkauf gekostet hat. Dann darf der Käufer (so er gewerblich ist) die Vorsteuer nicht abziehen, auch nicht, wenn das Gerät z.B. für seine eigene Vorführung gedacht ist.
Ich kann aber auch die reine Überarbeitung berechnen und das ganze als "Reparaturtausch" ausweisen, es wechseln ja im Grunde nur die Seriennummern, bei mir steht letztlich wieder ein gleichwertiges Altgerät, wie es sein jetzt ausgelieferter Vorgänger unbearbeitet schon war. Nun gibt es keinen Posten ohne Vorsteuerabzug mehr auf der Rechnung und ein gewerblicher Käufer kann jetzt in vollem Umfang die Vorsteuer geltend machen.

Hier mein Vorschlag für eine Gesetzes-konforme Handhabung:

in der Durchführungsverordnung sollte nach wie vor stehen, dass unter einer Rechnung nach §25a UStG Bezug auf die "Sonderregelung Gebraucht-Gegenstände nach §25a UStG" genommen werden muß. Nur ist hier zwischen (intransparenter und gewerbliche Endkunden benachteiligender) Brutto-Rechnung und (freiwillig transparenter) Netto-Rechnung zu unterscheiden. Ein Verbot des offenen USt-Ausweises gibt es (siehe oben) gar nicht, doch wo es bei einer Brutto-Rechnung ohne Steuerausweis reicht zu vermerken: "Die Rechnung wurde entsprechend der Sonderregelung Gebraucht-Gegenstände nach §25a UStG erstellt und weist keine USt aus", muß auf einer Netto-Rechnung wie im §25a gefordert stehen: "Die Rechnung wurde entsprechend der Sonderregelung Gebraucht-Gegenstände nach §25a UStG erstellt. Gewerbliche Wiederverkäufer dürfen, wenn sie für den Gebraucht-Gegenstand eine nach der Gesamt-Differenz versteuerte Weiterverkaufs-Rechnung nach §25a UStG erstellen, die in dieser Rechnung ausgewiesene USt. nicht zusätzlich nochmals als Vorsteuer abziehen".

Das bedeutet nun, dass ein gewerblicher Käufer aus einer transparenten Netto-Rechnung tatsächlich die Vorsteuer geltend machen kann, wichtig vor allem, wenn er gewerblicher Endgebraucher ist.

Hat er die ausgewiesene Vorsteuer bereits geltend gemacht und will den Gegenstand dann doch wieder verkaufen, kann er die Rechnung nicht mehr nach §25a unter Versteuerung der Gesamt-Differenz stellen, jedenfalls nicht, ohne den gemachten Vorsteuer-Abzug dem Finanzamt umgehgend zurück zu erstatten. Ab da sind die versteuerten und nicht versteuerten Rechnungs-Posten der §25a-Eingangs-Rechnung wieder getrennt zu behandeln, jede Folgerechnung muß dann wieder - wie die Eingangsrechnung - als transparente Netto-Rechnung erstellt werden. Und einzig der in der Eingangs-Rechnung ausgewiesene, ursprüngliche, steuerfreie Einkaufs-Preis (z.B. von Privat) kann dabei ohne Umsatzsteuer-Aufschlag weiter berechnet werden - da es für diesen Anteil ja auch keinen Vorsteuer-Abzug gab.

Hilfe und Mitstreiter erwünscht

Sollten sich gleichartig geschädigte Leser auf diese Seite verirren: Sie können mit mir zusammen gerne überlegen, was man gegen eine solche Durchführungsverordnung unternehmen könnte, vielleicht kann man so einen Blödsinn wie das an den Haaren herbeigezogene "Verbot des offenen Steuerausweises" irgendwie kippen.

Fernabsatzgesetz versus Kleinbetrieb

Verbraucherschutz mit Bumerang-Effekt

Wenn Sie der Meinung sind, die wieder mal erneuerte Fassung des Fernabsatzgesetzes schützt den Verbraucher besser denn je, halte ich dagegen: das scheint nur auf den ersten Blick so. Ausgelegt ist dieses Gesetzeswerk wie andere Verbraucherschutz-Bestimmungen (z.B. zum "lauteren Wettbewerb") vor allem für die Zementierung von Monopolen. Nur große, arbeitsteilige Betriebe können die resultierenden Belastungen leicht auffangen, für Kleinstbetriebe  sind übertriebene Rücknahmeverpflichtungen ein extremer Nachteil.

Mit Sicherheit geht es mir nicht alleine so, mein Beispiel zeigt die schlimmste Kehrseite des Verbraucherschutzes, unumgehbare  Entrechtung und Enteignung. Zur Erläuterung:

Jeder Kaufvertrag, den ich nicht in meinen Geschäftsräumen schließe, egal auf welchem Weg mich die Bestellung erreicht, unterliegt der Verpflichtung zur Rücknahme. Das wäre nicht schlimm. Schlimm ist, dass man Spass-Bestellern, die bei mir nur mal eben ein Gerät testen wollen und keinerlei Kaufabsichten haben und Wankelmütigen, die durch die verpflichtende Widerufs-Belehrung erst auf die Idee gebracht werden, kurz vor Ablauf der Frist doch den Vertrag platzen zu lassen, nicht im geringsten den durch sie verursachten Aufwand in Rechnung stellen darf. Alles, was mir bei solch einer Retoure in Rechnung stellen kann, sind vom "Käufer" verursachte Beschädigungen. Ansonsten sieht das Gesetz die Übernahme sämtlicher Kosten durch den Anbieter der Ware vor (Verkäufer ist ja nicht ganz zutreffend).

In meinem Fall steht dem gegenüber, dass der Versand eines Hifi-Geräts für einen Ein-Mann-Betrieb ein immenser Aufwand ist. Mit der Bestellung muss erst mal das Online-Angebot geändert werden, beim Ende eines ebay-Angebots verliert die Ware erst mal alle Beobachter, ein späteres Wiedereinstellen von Einzelstücken weckt Misstrauen. Das Homepage-Angebot muss umgeschrieben und die Seite verschoben werden. Dann wird die Endkontrolle mit der VDE-Messung durchgeführt die Rechnung erstellt, der Paketaufkleber vorbereitet, bezahlt, gedruckt. Es folgt die aufwändige Verpackung für einen sicheren Transport, alles individuell von Hand. Schließlich bringt man die Ware oft noch zu Post, wenn nicht der Paket-Bote sie im Rahmen einer Warenlieferung mit nimmt.

Kommt die Ware zurück, muss alles rückwärts erneut gehandhabt werden, auspacken, kontrollieren, Buchungen stornieren oder Gutschriften erstellen, sicher geglaubte Einnahmen zurück überweisen, Homepage und Angebote anpassen. Und solche frustrierende Leerlauf-Arbeit leistet man, während etliche zahlende Revisions-Kunden auf die Bearbeitung ihrer Geräte warten. Alles in allem braucht kaum ein Gerät weniger als zwei Stunden Aufwand für so eine Rund-Tour, abgesehen von oftmals mindestens einer weiteren Stunde vorangehender Email- oder Telefon-Beratung.

Der Gegenwert liegt definitiv bei wenigstens 50€, realistischer ist eher das dreifache.
Und so hoch ist auch der Schaden, den mir jede Rücksendung nach den Fernabsatzgesetz verursacht.
Jegliche anders lautenden Vereinbarungen, auch wenn der Kunde sie selbst vorgeschlagen und unterschrieben haben sollte, juristisch sind sie unwirksam, stets kann er es sich anders überlegen, sich auf das Gesetz berufen und bekommt recht.

Zu verkraften ist so etwas für Firmen mit durchgehend anwesender Versandabteilung bei Mengenrabatt-Verträgen mit einem Versandunternehmen und mit stets gleich zu verpackenden Massen-Neu-Waren.
An Handwerksbetriebe mit restaurierten Einzelstücken und an deren Benachteiligung hat der Gesetzgeber nicht gedacht.
Und so greift vom Fernabsatz-Gesetz befeuert eine kurzsichtige Online-Shopping-Rückgabe-Kultur um sich. Das könnte mit dieser Gesetzeslage so weiter gehen, bis der Markt komplett "bereinigt" und der Kunde den Großbetrieben komplett ausgeliefert ist. Dann sind alle kleinen, individuellen Alternativen aus dem Weg geräumt, da sie keine Lobby haben.

Im Moment bleibt mir nur, an meine potentiellen Käufer zu appellieren: kaufen Sie nur, wenn Sie sicher sind.
Wo Sie dennoch aus Gründen zurücktreten wollen, die nicht in der Ware selbst begründet sind, lassen Sie mich nicht auf meinem von Ihnen verursachten Schaden sitzen, nur weil Sie es können, solches Handeln vergiftet jegliches Vertrauen.

Wenn Sie dagegen Gründe für eine Rückgabe haben (meinetwegen passt der gekaufte Verstärker schlecht zu den vorhandenen Lautsprechern), nehme ich gerne zurück, denn diese Information ist für mich von Wert.
Des weiteren haben Sie Gewährleistung, Garantie und können in Absprache (zumindest wenn's nicht eilt) auch lange nach Ablauf aller Fristen Ihr gut erhaltenes, bei mir gekauftes Gerät in Zahlung geben, es zurück verkaufen oder in Kommission verkaufen lassen - und das oft zum Kaufpreis, ohne Verlust. Es besteht meist oft gar kein Grund, hektisch wegen der Frist des Fernabsatz-Gesetzes die Ware zurück zu senden und mich für den Gesetzes-Formalismus zu schädigen.