Vorteil von Generalüberholungen

Garantiebestimmungen

zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung und darüber hinaus.

Die folgenden Zusicherungen gelten ausschließlich für Artikel und/oder Reparaturen, in deren Angebots-Überschrift, Angebotstext, Reparatur- und/oder Verkaufsrechnung eine Garantiezeit genannt wird.

Als gewerblicher Anbieter (Einzelunternehmen) bin ich zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet. Meine zusätzlich im Einzelfall eingeräumte Garantie erweitert und ergänzt diese Gewährleistung. Es können und dürfen mit der zusätzlichen Garantie die aktuell gültigen, gesetzlichen Kundenrechte nicht eingeschränkt werden, was ich hiermit für meinen Betrieb auch verpflichtend als gegeben erkläre. Es werden im Rahmen der Garantie alle Regelungen der gesetzlichen Gewährleistung im ersten Halbjahr auch für den erweiterten Garantiezeitraum zugesichert. Es gelten also in vielen Fällen bei Verträgen mit mir beide Bestimmungen gleichzeitig, mein Kunde darf, kann und soll dann im Zweifel beide oder die jeweils für ihn günstigere in Anspruch nehmen. Hier die notwendigen Angaben zu dieser zusätzlichen Garantie:

  • Garantie-Leistung:
    für den Fall von Funktionsstörungen, die im Garantiezeitraum am Garantiegegenstand trotz sachgemäßer Behandlung durch den Benutzer auftreten, sage ich deren kostenlose Beseitigung/Nachbesserung zu, bei Fehlschlag aller Nachbesserungsversuche finanziellen Ausgleich/Minderung, Umtausch, Wandlung oder Rücknahme nach Kundenwunsch. Im Fall von Rückgabe/Wandlung/Rückerstattung beschränke ich die maximale Erstattung auf den ursprünglichen Kauf- oder Reparaturpreis zuzüglich der tatsächlich angefallenen, angemessenen Versandkosten oder bei Umtausch auf einen entsprechenden Gegenwert, weiter gehende Erstattungen werden im Rahmen der Garantie nicht zugesagt. Angemessene Wartezeiten hat der Kunde dabei zu dulden. Die Handhabung der Garantie entspricht, sofern hier nicht anders beschrieben, für den gesamten Garantiezeitraum den Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung im ersten Halbjahr und im übrigen den AGB der Freien Ton- und Bildwerkstatt.
  • Garantie-Leister bin ich natürlich selbst, genau wie Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung sind also Garantieansprüche zu richten an:


Martin Kühne
Nobelstr. 16
95444 Bayreuth

und zwar formlos mündlich, telefonisch, per E-Mail, Fax, Brief oder durch angekündigtes Einsenden des Geräts - weitere Adressdaten finden Sie auf der Rechnung, auf meiner Homepage unter "Kontakt" bzw. bei ebay-Angeboten im Text der Widerrufserklärung. Bevorzugt sollten Sie eine schrifliche (also nachlesbare und nachvollziehbare) Form wählen. Eine Fehlerbeschreibung ist für die Garantie-Gewährung  zwingend notwendig, sofern der bemängelte Fehler nicht offensichtlich ist.Angekündigte Garantie-Einsendungen werden im Gegensatz zu unangekündigten bevorzugt bearbeitet.

  • Der Garantiezeitraum entspricht dem im Angebot des jeweiligen Geräts, in dessen Verkaufs- oder Reparatur-Rechnung genannten Zeitraum (in der Regel 1 oder 3 Jahre). Garantiebeginn ist das Rechnungs- oder Lieferdatum, je nachdem, was den Kunden besser stellt.
  • Ein Garantienachweis ist nicht erforderlich, ich kenne die von mir bearbeiteten Geräte.
  • Geltungsbereich ist weltweit, wobei ich die kompletten Versandkosten bis zur Höhe des günstigsten versicherten Inlands-Versands übernehme.
  • Die Garantie wird für jedes Gerät individuell gewährt und umfasst alle nicht durch den Benutzer zu vertretenden, technischen Funktionsstörungen, sofern sie keine Teile oder Baugruppen betreffen, die auf der Verkaufs/Reparaturrechnung bereits ausdrücklich aus Gründen der Beschaffbarkeit von der Garantie ausgenommen wurden. Das kann dann vorkommen, wenn die Ersatzteil-Versorgung durch den Hersteller nicht gegeben ist. Solche Einschränkungen beziehen sich allerdings ausdrücklich auf die Nachbesserung (bzw. deren Unmöglichkeit) des entsprechenden Teils und schränken das eingeräumte Recht auf Umtausch, Wandlung, Preisnachlass oder andere angemessene Lösungsmöglichkeiten für das gesamte Gerät nicht ein. Es ist hier im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu beachten, genau wie im Rahmen der parallel geltenden Gewährleistung hat der Kunde Nachbesserungsversuche zu dulden und kann erst nach deren Fehlschlag anderweitigen Ersatz oder Ausgleich fordern.
  • Einen Nachweis für die Ursprünglichkeit des Sachmangels braucht der Kunde für die Gewährung der Garantie nicht zu erbringen, Garantieansprüche werden ausschließlich bei eindeutigem Verschulden des Benutzers  oder sonstigen eindeutigen Fremdeinwirkungen (z.B. Überspannung) abgewiesen - im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung bleibt die Beweislast-Umkehr bis zum Garantie-Ende zum Vorteil des Kunden bestehen.
  • Die Garantie ist uneingeschränkt übertragbar.